Juristische Beratung, Unterstützung und Vertretung auf hohem Niveau sind unerlässlich und haben ihren Preis. Die Kosten für die Dienste eines Rechtsanwalts orientieren sich an den Regelungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes sowie den allgemeinen Honorar-Kriterien, denn eine gute Vorbereitung für oder zur Vermeidung von gerichtlichen Prozessen ist zeitaufwendig.
In unserer Kanzlei garantieren wir Ihnen juristisches Fachwissen zu fairen und angemessenen Preisen. Um Ihnen eine erste Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu ermöglichen und das Kostenrisiko von Beginn an abschätzen zu können, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an. Diese kann in unseren Kanzleiräumlichkeiten oder telefonisch erfolgen. Während dieses Erstgesprächs informieren wir Sie über die voraussichtlich anfallenden Kosten, soweit diese bereits einschätzbar sind, und klären Sie über das „Obsiegensprinzip“ in einem zivilgerichtlichen Verfahren auf.
In bestimmten Situationen, insbesondere wenn der Zeitaufwand aufgrund unserer umfassenden Erfahrung im Voraus abgeschätzt werden kann, bieten wir auch die Möglichkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung an. Dies ist häufig bei Dienstleistungen wie der Prüfung oder Erstellung von Verträgen und ähnlichen Aufgaben der Fall.
Es ist wichtig zu unterscheiden zwischen der Abrechnung nach Einzelleistungen in außergerichtlichen Verfahren und der Einheitssatzabrechnung in gerichtlichen Verfahren, wie es das Gesetz vorsieht. Abhängig von der Höhe des Streitwertes sind diese Gebühren klar geregelt. In außergerichtlichen Verfahren, die ohne Klageerhebung gelöst werden können, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenersatz, falls Ansprüche wie Schmerzensgeld, Gewährleistungsansprüche und Schadenersatz berechtigt sind. In diesem Fall muss der „Gegner“ die Anwaltskosten tragen. In gerichtlichen Verfahren hingegen obliegt die Kostenersatzpflicht meist dem Prozessunterlegenen. Ich erkläre Ihnen gerne während eines Erstgesprächs die Details der Kostenersatzpflicht in verständlicher Form und informiere Sie über mögliche Kostenfolgen im Falle eines Prozesses.
Mein Honorar für Leistungen wird mangels anderer spezieller Vereinbarung (etwa Abrechnung nach Stundensatz oder Pauschalen für bestimmte Leistungen) nach den Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte (AHK) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages – ÖRAK – nach dem Stande der letzten Verlautbarung (www.rechtsanwaelte.at) und dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) auf Basis Einzelleistungen ermittelt.
Wahlweise kann auch nach Einheitssatz abgerechnet werden, speziell für Leistungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Berechnungsgrundlage ist jeweils der gesamte individuelle Forderungswert zuzüglich allfälliger Bewertung für nicht bezifferbare Ansprüche. Dies gilt auch soweit der Gerichtsstreitwert etwa wegen einer Teileinklagung geringer sein sollte. Barauslagen, Spesen und gegebenenfalls die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erstrittene und einbringliche Kostenersatz des Gegners das allfällige vereinbarte Pauschal-, Zeit- oder sonstige Honorar für die jeweiligen Leistungen übersteigen, so gebührt ein Kostenersatz.
Bevor wir nach einem Erstberatungsgespräch weitere Schritte einleiten, biete ich an, auf Ihren Wunsch hin die mögliche Übernahme der Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung zu prüfen, um unerwünschte Zusatzkosten zu vermeiden. Sollte Ihre Versicherung eine Deckungszusage erteilen, ist es möglich, mein Honorar direkt mit der Versicherungsanstalt abzurechnen. In diesem Fall übernimmt die Versicherung nicht nur die Anwaltskosten, sondern auch die Gerichtsgebühren, die Kosten für Sachverständige und Zeugengebühren.
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