1. Anwendungsbereich
Vertragsverhältnisse (kurz „Mandate“) der Wanderer Rechtsanwalts KG (kurz „Auftragnehmerin“) werden stets auf Basis dieser Mandatsbedingungen (kurz „MB“) begründet, abgewickelt und weitergeführt, auch ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit der MB. Jeder Auftrag im Rahmen des Mandats erfolgt daher auf Basis dieser MB und wird auch jede Leistung unter Zugrundelegung der MB erbracht. Individuelle schriftliche Regelungen gehen den MB vor, subsidiär gelten auch in diesem Fall stets die MB. Die Entgegennahme der Leistung gilt als Einverständnis zu den MB.
2. Beginn und Beendigung des Mandats
2.1. Das Mandat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Die jederzeitige Kündigung aus wichtigem Grund bleibt den Vertragsteilen unbenommen.
2.2. Wichtige Gründe, die zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses berechtigen, liegen insbesondere vor, soweit Handlungen gesetzt werden, die das Vertrauensverhältnis in einer solchen Weise erschüttern, dass eine Fortsetzung des Mandats nicht mehr möglich ist; der Mandant seine Mitwirkungspflicht verletzt; der Mandant es verabsäumt, wesentliche, das Mandat direkt oder indirekt betreffende Umstände offenzulegen; Interessenskonfliktlagen entstehen oder bekannt werden sollten oder Honorare trotz Setzung einer Nachfrist nicht beglichen werden.
2.3. Die Auftragnehmerin wird erst dann tätig, wenn ein allfällig vorgeschriebenes Akonto-Honorar beglichen wurde.
3. Mitwirkungspflichten des Mandanten
3.1. Der Mandant ist verpflichtet, der Auftragnehmerin sämtliche für das Mandat wesentliche Informationen zeitnahe zur Verfügung zu stellen. Der Mandant wird auch geänderte und neu hinzutretende Umstände unverzüglich mitteilen.
3.2. Die Auftragnehmerin darf sich auf die Richtigkeit der erhaltenen Informationen und zur Verfügung gestellten Beweismittel verlassen, soweit nicht die Unrichtigkeit offenkundig ist.
4. Vergütung
4.1. Das Honorar für Leistungen der Auftragnehmerin wird mangels anderer spezieller Vereinbarung (etwa Abrechnung nach Stundensatz oder Pauschalen für bestimmte Leistungen) nach den Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte (AHK) und dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) auf Basis Einzelleistungen ermittelt. Wahlweise kann auch nach Einheitssatz abgerechnet werden, speziell für Leistungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Berechnungsgrundlage ist jeweils der gesamte individuelle Forderungswert zuzüglich allfälliger Bewertung für nicht bezifferbare Ansprüche. Dies gilt auch soweit der Gerichtsstreitwert etwa wegen einer Teileinklagung geringer sein sollte. Barauslagen, Spesen und gegebenenfalls die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erstrittene und einbringliche Kostenersatz des Gegners das allfällige vereinbarte Pauschal-, Zeit- oder sonstige Honorar für die jeweiligen Leistungen übersteigen, so gebührt der Kostenersatz der Auftragnehmerin.
4.2. Die Auftragnehmerin rechnet, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, die Leistungen grundsätzlich jeweils zum Ende eines jeden Monats ab. Gelegte Honorarnoten sind unmittelbar nach Erhalt zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzugs gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % als vereinbart. Im Falle eines vereinbarten Stundenhonorars wird der Stundensatz inflationsangepasst, wobei als Index für die Wertsicherung der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 herangezogen wird. Eine nicht erfolgte Anpassung bewirkt keinen Verzicht auf das Anpassungsrecht. Im Fall der Anpassung ist der neue Stundensatz jeweils auf volle EUR 10,00 pro Stunde zu runden.
4.3.Honoraransprüche verjähren frühestens 5 Jahre nach Beendigung des Mandats. Minderzahlungen oder sonstige Abzüge auf gelegte Honorarnoten bewirken ausdrücklich keinen Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich des Resthonorars. Generell gilt die weitere Inanspruchnahme von Leistungen der Auftragnehmerin auch als Verzicht auf den Einwand der Verjährung hinsichtlich offener Honorare, sodass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt.
4.4. Die Auftragnehmerin legt bei Beginn des Vertragsverhältnisses grundsätzlich Akonto-Honorarnoten. Sofern der jeweilige Betrag nicht ausdrücklich vereinbart wird, gilt ein dem Aufwand angemessenes Akonto. Erst bei vollständiger Begleichung des Akontos ist die Auftragnehmerin zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Soweit seit dem letzten Abrechnungsstichtag Leistungen in erheblichem Umfang für den Mandanten erbracht wurden, können weitere Akonti verlangt werden.
4.5. Erteilen mehrere Mandanten das Mandat oder einen Auftrag im Rahmen des Mandats, haften diese für Honorare gegenüber der Sozität zur ungeteilten Hand. Bei Mandaten, die von Unternehmen erteilt werden, haften für Honorare neben dem Unternehmen selbst auch am Unternehmen wesentlich Beteiligte (Gesellschafter mit einer 25 % übersteigenden Beteiligung) sowie für das Unternehmen gegenüber der Auftragnehmerin auftretende Mitglieder der Geschäftsleitung zur ungeteilten Hand.
4.6. Die Auftragnehmerin unternimmt bei bekanntgegebener Rechtschutzversicherung Deckungsanfragen zur Vereinfachung der Abwicklung auf direktem Weg bei der Versicherung, ohne dass hierauf jedoch ein Rechtsanspruch des Mandanten besteht. Den Aufwand für die Deckungsanfrage hat mangels anderer Vereinbarung der Mandant zu tragen, auch wenn die Deckung abgelehnt werden sollte. Auftraggeber der Auftragnehmerin ist auch bei Deckungszusage der Versicherung ausschließlich der Mandant (nicht die Rechtschutzversicherung). Von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommene Beträge (etwa wegen vereinbartem Selbstbehalt, partiellem Deckungsausschluss, Ausschöpfung der Versicherungssumme, Ausschluss für doppelten Einheitssatz etc.) sind vom Mandanten auszugleichen. Die Auftragnehmerin übernimmt eine Prüfung der Polizzenbedingungen der Versicherung und die Prüfung der Richtigkeit einer allfälligen Ablehnung nur über gesonderten Auftrag. Es wird darauf hingewiesen, dass Rechtsschutzversicherungen die Rechtsvertretungskosten regelmäßig nur auf der Basis des Rechtsanwaltstarifs übernehmen, ohne Ersatz für Reiseaufwand („Loco-Tarif“). Darüber hinaus werden Kosten für außergerichtliche Bemühungen im Fall der anschließenden Klagseinbringung von Rechtschutzversicherungen regelmäßig nicht übernommen. Bei Vereinbarung der Leistungsabrechnung auf Basis Stundensatz erfolgt die Rechnungslegung für die Rechtschutzversicherung primär auf Basis Rechtsanwaltstarif. Eine allfällige Differenz auf das Stundenhonorar und sonstige Honorarvereinbarungen wie etwa vereinbarte Erfolgszuschläge hat der Mandant zu begleichen.
4.7. Der Mandant hat sich im eigenen Interesse vom konkreten Umfang der Deckungssumme für das jeweilige Mandat Kenntnis zu verschaffen. Diese Information wird im Rahmen der Deckungsanfrage von der Versicherung zwar meistens aber nicht immer erteilt. Bei Überschreiten der Deckungssumme hat der Mandant keinen weiteren Anspruch auf Vergütung/Ersatz der Kosten durch die Versicherung. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass die Auftragnehmerin im laufenden Verfahren keine Überwachung vornimmt, ob und wieweit die Deckungssumme insgesamt ausgeschöpft ist. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass Ansprüche gegen die Versicherung auch in weniger als 3 Jahren verjähren können. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Überwachung allfälliger Verjährungsfristen gegen die Versicherung. Gelegte Honorare sind auch dann zur Zahlung fällig, wenn die Versicherung die Übernahme der Kosten verweigern oder verzögern sollte, zumal Schuldner des Honorars der Mandant ist.
5. Haftung der Auftragnehmerin
5.1. Die Haftung der Auftragnehmerin ist stets mit der durch die Haftpflichtversicherung gedeckten Versicherungssumme von EUR 2,4 Mio. betraglich beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten aller für die Auftragnehmerin als Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion tätigen Rechtsanwälte und sonstigen Mitarbeiter.
5.2. Die Auftragnehmerin haftet generell nur gegenüber dem Mandanten, nicht jedoch gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die gegebenenfalls auf Erklärungen der Auftragnehmerin vertrauen, auf diesen Haftungsausschluss hinzuweisen.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Die Mandatsbedingungen gelten für das gesamte Mandatsverhältnis und alle Aufträge im Rahmen des Mandats in der jeweils gültigen Fassung und sind über die Website unter www.wanderer-rechtsanwalt.at/mandatsbedingungen abrufbar. Im Zweifel ist die jeweilige Fassung bei Beendigung des Mandats maßgeblich.
6.2. Der Mandant ist verpflichtet Änderungen seiner Kontaktdaten (Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer, Telefax, etc.) bekannt zu geben. Erklärungen an den Mandanten gelten dann als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung bekanntgegebene oder zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilte, geänderte Adresse gesandt wurden. Die Auftragnehmerin kann mit dem Mandanten in jeder geeignet erscheinenden Weise korrespondieren und Erklärungen auch mittels Telefax und E-Mail abgeben. Sofern die Auftragnehmerin keine anders lautenden Weisungen des Mandanten erhält, ist sie berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken informiert zu sein und zuzustimmen.
6.3. Der Mandant ist einverstanden, dass die Auftragnehmerin die den Mandanten und/oder sein Unternehmen und/oder seine Mitarbeiter betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet und diese überlassen oder übermittelt werden können, als dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist. Der Mandant ist damit einverstanden, Newsletter per E-Mail über aktuelle Entwicklungen zu erhalten, wobei diese Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann.
6.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine im Ergebnis möglichst nahekommende Regelung als ersetzt. Sollte dies nicht möglich sein, gelten subsidiär die der jeweiligen Regelung korrespondierenden gesetzlichen Bestimmungen.
6.5. Erfüllungsort ist Eggelsberg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Mattighofen. Es gilt österreichisches Recht, ausgenommen Verweisnormen.
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